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   LSG Bayern, 02.03.2009 - L 11 AS 45/09 B   

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https://dejure.org/2009,18021
LSG Bayern, 02.03.2009 - L 11 AS 45/09 B (https://dejure.org/2009,18021)
LSG Bayern, Entscheidung vom 02.03.2009 - L 11 AS 45/09 B (https://dejure.org/2009,18021)
LSG Bayern, Entscheidung vom 02. März 2009 - L 11 AS 45/09 B (https://dejure.org/2009,18021)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Keine Beschwerde gegen behauptete Untätigkeit des Gerichts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit einer rechtsmittelfähigen Entscheidung als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Beschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 172 Abs. 1
    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine behauptete Untätigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 21.05.2007 - B 1 KR 4/07 S

    Richterrechtliche Untätigkeitsbeschwerde - fehlende vorwerfbare Untätigkeit des

    Auszug aus LSG Bayern, 02.03.2009 - L 11 AS 45/09
    (vgl. BSG, Beschluss vom 21.05.2007 - B 1 KR 4/07 S in Breith 2007, 896f).

    (vgl. BSG, Beschluss vom 21.05.2007 - B 1 KR 4/07 S in Breith 2007, 896f).

  • BSG, 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizungskosten - Abzug für

    Auszug aus LSG Bayern, 02.03.2009 - L 11 AS 45/09
    Zuvor war dem Kläger auf seinen Wunsch hin das Urteil des BSG vom 27.02.2008 (B 14/11b AS 15/07 R) übersandt worden, woraufhin er erklärte inhaltlich mit einer Erledigung in der Sache einverstanden zu sein.
  • LSG Bayern, 27.03.2009 - L 11 AS 172/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Unzulässigkeit - Darlegung einer

    17 Soweit der ASt allein vorträgt, der Beschluss des Senates verletze ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, weil er vor dem SG im Termin am 28.05.2008 seine Anträge gestellt habe, über die bislang nicht entschieden sei, genügt dies in keiner Weise, eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren L 11 AS 45/09 B darzulegen.

    Darüber hinaus fehlt die Darlegung, welcher Sachvortrag des ASt im Verfahren L 11 AS 45/09 B seitens des Senates unberücksichtigt geblieben sein soll.

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